§ 1
Name und Sitz der Musikschule

Musikschule der Stadtgemeinde Wilhelmsburg
3150 Wilhelmsburg, Stadtpark 3

§ 2
Unterrichtsbesuch

  1. Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
  2. Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterrichtsraum gebracht bzw. vom Unterrichtsraum abgeholt werden.
  3. Die Musikschule übernimmt durch seine Lehrkräfte nur während tatsächlich Unterrichtseinheiten die Aufsicht. Außerhalb der Unterrichtszeiten oder den Zeitraum einer entfallenen Unterrichtseinheit findet keine Beaufsichtigung statt.
  4. Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Verhinderung am Unterrichtsbesuch den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
  5. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, gelten als gehalten und werden nicht nachgeholt.
  6. Unterrichtseinheiten, die durch den Krankenstand des Lehrers entfallen, werden grundsätzlich nicht nachgeholt. Bei längerer oder häufiger Krankheit des Lehrers kann der Schulleiter einen Vertretungslehrer einsetzen oder aber es wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung im Sinnes des § 3 Abs. 4 durchgeführt.
  7. Über den Entfall einer Unterrichtseinheit aufgrund der Erkrankung des Lehrers wird der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter mittels elektronischer Kurznachricht, Mail oder Telefonat und durch Aushang am Eingang der Musikschule und vor dem Unterrichtsraum informiert. Es obliegt dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten im eigenen Interesse der Musikschule entsprechend vollständige bzw. aktuelle Kontaktdaten (Mobiltelefon-Nummer, E-Mail-Adresse) zur Verfügung zu stellen.

§ 3
Unterrichtseinheiten, Ferienregelung

  1. Die Einteilung der Unterrichtseinheiten ist im Einvernehmen mit dem Schüler – bei einem minderjährigen Schüler mit dessen Erziehungsberechtigten – und unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Lehrkraft festzulegen.
  2. Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt.
  3. Fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Der Lehrer ist verpflichtet, den Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen möglichen Ersatztermin anzubieten.
  4. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 32 Unterrichtseinheiten angeboten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird zu
    Schuljahresende eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
  5. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung. Schulautonome freie Tage werden nicht berücksichtigt. Zusätzliche unterrichtsfreie Tage können durch die Schulleitung festgelegt werden.

§ 4
Unterrichtsmittel

  1. Für die Absolvierung einer Musikschulausbildung benötigt der Schüler ein dem Hauptfach entsprechendes Instrumentarium. Der Schüler ist verpflichtet, dieses Instrumentarium für die Dauer seiner Ausbildung durch Kauf, Miete o. ä. bereitzustellen. Bei minderjährigen Schülern ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
  2. Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 5
Teilnahme an Schulveranstaltungen

  1. Der Schüler hat regelmäßig an Schulveranstaltungen (Konzerte, Klassenabende, …) und den dafür notwendigen Proben teilzunehmen.
  2. Proben und Auftritte sind Teil des Unterrichts und können somit im Bedarfsfall gelegentlich auch die Unterrichtsstunde ersetzen.

§ 6
Schulgeldzahlungspflicht

  1. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur möglich, wenn ein weiterer Unterrichtsbesuch durch Vorliegen schwerwiegender Gründe – schwere Krankheit, Verlegung des Wohnsitzes, Absolvierung einer Berufsschule oder eines Praktikums – unzumutbar oder unmöglich ist. Ein Antrag auf Abmeldung oder Unterbrechung ist schriftlich einzubringen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter in Absprache mit dem Schulerhalter.
  3. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen

§ 7
Aufnahme, Austritt und Ausschluss eines Schülers

  1. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen.
  2. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter in Absprache mit dem Schulerhalter.
  3. Der Schüler bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – sein Erziehungsberechtigter erkennt durch seine Anmeldung die Statuten und die Schulordnung vollinhaltlich an.  Bei Abweisung  mangels freier Unterrichtsplätze hat der Antragsteller das Recht auf Eintragung in eine Warteliste, die nach Maßgabe frei werdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.
  4. Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird vom Schulleiter nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wechsel zu einem anderen Lehrer während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung des Schulleiters.
  5. Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens bis zum 30. Juni, beim Schulleiter einlangen muss.
  6. Eine Abmeldung oder Unterbrechung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur möglich, wenn ein weiterer Unterrichtsbesuch durch Vorliegen schwerwiegender Gründe – schwere Krankheit, Verlegung des Wohnsitzes, Absolvierung einer Berufsschule oder eines Praktikums – unzumutbar oder unmöglich ist. Ein Antrag auf Abmeldung oder Unterbrechung ist schriftlich einzubringen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter in Absprache mit dem Schulerhalter.
  7. Ein Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und zur Zahlung des Schulgeldes bleibt analog weiterhin aufrecht.
  8. Der Ausschluss eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
    1. Wenn der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht.
    2. Wenn der Schüler die laut Prüfungsordnung vorgesehenen Übertrittsprüfungen und Ergänzungsfächer nicht bzw. nicht positiv in der vorgegebenen Zeit absolviert.
    3. Wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht.
    4. Wenn der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen des Schulleiters und/oder der Lehrer verstößt und/oder
    5. Wenn das Verhalten eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.

§ 8
Lehrplan, Unterrichtsmethode

  1. Der Unterricht erfolgt nach den Vorgaben des gesamtösterreichischen Rahmenlehrplans der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke.
  2. Die Ausbildung erfolgt in Form eines Stufensystems gemäß den Vorgaben der Prüfungsordnung des NÖ Musikschulmanagements:
    Elementarstufe: 1-2 Lernjahre
    Unterstufe: 3-4 Lernjahre
    Mittelstufe: 3-4 Lernjahre
    Oberstufe: 3-4 Lernjahre
  3. Wahl der Unterrichtsmethode und Auswahl der Unterrichtsbehelfe obliegen dem Musikschullehrer.

§ 9
Leistungsfeststellung, Ergänzungsfächer, Schulnachrichten

Es gelten die Vorgaben der Prüfungsordnung des NÖ Musikschulmanagements.

  1. Zur Leistungsfeststellung und für den Übertritt in die nächsthöhere Leistungsstufe hat der Schüler in der vorgegebenen Zeit Übertrittsprüfungen positiv zu absolvieren. Die Leistungsabzeichen des nö. Blasmusikverbands werden als gleichwertig anerkannt.
  2. Der Schüler hat die für sein Hauptfach und seine Leistungsstufe vorgesehenen Ergänzungsfächer (z. B. Musikkunde, Ensemble, Orchester, Chor) fristgerecht positiv zu absolvieren.
  3. Die Absolvierung von Ergänzungsfächern und Übertrittsprüfungen ist verpflichtend, werden diese nicht oder nicht positiv absolviert, kann der Schüler ausgeschlossen werden.
  4. Eine Verlängerung der vorgegebenen Fristen um ein Jahr kann bei Vorliegen besonderer, berücksichtigungswürdiger Gründe auf Ansuchen durch die Schulleitung genehmigt werden.
  5. Am Ende eines Schuljahres werden Schulnachrichten ausgestellt.

§ 10
Miete von Instrumenten

  1. Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler – bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte – einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.
  2. Die Vertragsbedingungen sind dem Informationsblatt „Vertragsbedingungen Leihinstrumente“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

§ 11
Ansuchen und Beschwerden

Ansuchen und Beschwerden, die den Musikschulbetrieb betreffen, sind an die Schulleitung zu richten.

§ 12
Haftung für Schäden

  1. Der Musikschulerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Beschädigung oder Abhandenkommen von Kleidung, Instrumenten etc. entstehen.
  2. Für Schäden an Einrichtungen der Musikschule, die durch böswilliges Handeln oder Nichtbefolgen von Anweisungen durch Lehrer oder Schulleitung entstehen, haftet der Schüler bzw. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigter.

§ 13
Datenschutz, Bildrechte

  1. Mit der Anmeldung stimmt der Schüler bzw. bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte der Verwendung seiner Daten durch das Land Niederösterreich und der Förderstelle für NÖ Musikschulen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI, I Nr. 165/1999 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zu.
  2. Fotos von Schülern können auf den Internetauftritten der Musikschule sowie in diversen Printmedien veröffentlicht werden, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch des Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt.

§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Musikschulstatuts gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.

 

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